Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeugtechniker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/1998Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9aParagraph 9 a
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Zusatzprüfung für Karosseriebauer einschließlich
Karosseriespengler und Karosserielackierer
§ 9a. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (§ 94 Z 14 GewO 1994) erbringen oder eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 oder eine Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 erlangt haben, weisen die Befähigung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.Paragraph 9 a, (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (Paragraph 94, Ziffer 14, GewO 1994) erbringen oder eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 oder eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, GewO 1994 erlangt haben, weisen die Befähigung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.
(2)Absatz 2,Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer nicht vorgeschrieben ist. Die Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten im Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik (§ 2 Abs. 3) sowie eine fachlich-theoretische mündliche Prüfung im Gegenstand Fachgespräch (§ 7). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als siebeneinhalb Stunden und nicht länger als neun Stunden dauern, wobei die Prüfung im Gegenstand Fachgespräch nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern darf.Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer nicht vorgeschrieben ist. Die Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten im Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik (Paragraph 2, Absatz 3,) sowie eine fachlich-theoretische mündliche Prüfung im Gegenstand Fachgespräch (Paragraph 7,). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als siebeneinhalb Stunden und nicht länger als neun Stunden dauern, wobei die Prüfung im Gegenstand Fachgespräch nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern darf.
Dokumentnummer
NOR12089977
Alte Dokumentnummer
N5199812016U