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§ 9a

Fassungen
06.06.1998 bis 31.01.2004 — BGBl. II Nr. 191/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9a06.06.199831.01.2004 BGBl. II Nr. 191/1998 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeugtechniker-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

06.06.1998BGBl. II Nr. 191/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Zusatzprüfung für Karosseriebauer einschließlich

Karosseriespengler und Karosserielackierer

Paragraph 9 a, (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (Paragraph 94, Ziffer 14, GewO 1994) erbringen oder eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 oder eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, GewO 1994 erlangt haben, weisen die Befähigung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.

  1. Absatz 2,Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer nicht vorgeschrieben ist. Die Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten im Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik (Paragraph 2, Absatz 3,) sowie eine fachlich-theoretische mündliche Prüfung im Gegenstand Fachgespräch (Paragraph 7,). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als siebeneinhalb Stunden und nicht länger als neun Stunden dauern, wobei die Prüfung im Gegenstand Fachgespräch nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern darf.

Gesetzesnummer

10007796

Dokumentnummer

NOR12089977

Alte Dokumentnummer

N5199812016U