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Art. 10

Fassungen
ab 01.03.1996 — BGBl. Nr. 150/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.03.1996 BGBl. Nr. 150/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1996,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.03.1996BGBl. Nr. 150/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften und auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Unternehmen empfehlen die Vertragsparteien
    1. Litera a
      die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
    2. Litera b
      die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht ausgearbeiteten Schiedsregeln oder die Einschaltung eines Schiedsgerichts entsprechend dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

Schlagworte

Handelsgeschäft

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007800

Dokumentnummer

NOR12087644

Alte Dokumentnummer

N5199654181J