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Art. 12

Fassungen
ab 01.03.1996 — BGBl. Nr. 150/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.03.1996 BGBl. Nr. 150/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1996,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1996BGBl. Nr. 150/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder nach Albanien einberufen wird.
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:
    1. Litera a
      Erörterung der Entwicklung und des Standes der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen,
    2. Litera b
      Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Förderung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
    3. Litera c
      Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten,
    4. Litera d
      Unterbreitung von Empfehlungen zur Anwendung dieses Abkommens.
  3. Absatz 3,Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen der Gemischten Kommission beigelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007800

Dokumentnummer

NOR12087646

Alte Dokumentnummer

N5199654183J