Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1996Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder nach Albanien einberufen wird.
(2)Absatz 2,Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:
Erörterung der Entwicklung und des Standes der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen,
Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Förderung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten,
Unterbreitung von Empfehlungen zur Anwendung dieses Abkommens.
(3)Absatz 3,Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen der Gemischten Kommission beigelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12087646
Alte Dokumentnummer
N5199654183J