Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.03.1996 — BGBl. Nr. 150/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.03.1996 BGBl. Nr. 150/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1996,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.03.1996BGBl. Nr. 150/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
  2. Absatz 2,Das vorliegende Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Mit Inkrafttreten dieses Abkommens verliert das „Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien für die Jahre 1986-1990“ vom 6. März 1986 *) seine Wirksamkeit.

    Geschehen zu Wien, am 29. März 1994, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und albanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

_____________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1986,

Schlagworte

Handelsabkommen

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007800

Dokumentnummer

NOR12087648

Alte Dokumentnummer

N5199654185J