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Art. 3

Fassungen
ab 01.03.1996 — BGBl. Nr. 150/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.03.1996 BGBl. Nr. 150/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1996,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1996BGBl. Nr. 150/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen fördern:
    • Strichaufzählung
      Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Forsttechnik, Maschinen und Ausrüstungen,
    • Strichaufzählung
      Lebensmittelindustrie; Verbesserung der Verarbeitung, Lagerung und Verpackung landwirtschaftlicher Produkte,
    • Strichaufzählung
      Leichtindustrie, einschließlich Produktion und Lohnfertigung qualitativ hochwertiger und auf dem Weltmarkt konkurrenzfähiger Textil-, Bekleidungs- und Lederwaren,
    • Strichaufzählung
      Energiewesen; Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung, Transport, Lieferung und Vermarktung von Erdöl, Erdgas und anderen Energieträgern,
    • Strichaufzählung
      Errichtung, Ausbau und Revitalisierung von Energiesystemen, einschließlich Kleinwasserkraftwerken,
    • Strichaufzählung
      Metallurgie und metallbearbeitende Industrie, einschließlich Buntmetallurgie,
    • Strichaufzählung
      Aufsuchung, Gewinnung, Be- und Verarbeitung und Vermarktung von Bergbauprodukten und mineralischen Rohstoffen,
    • Strichaufzählung
      Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen in allen Wirtschaftsbereichen, auch unter Teilnahme von Drittstaaten,
    • Strichaufzählung
      Bauwesen; Herstellung von Baumaterialien und Ausrüstungen,
    • Strichaufzählung
      chemische Industrie einschließlich Produktion von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,
    • Strichaufzählung
      Gesundheitswesen, medizinische und pharmazeutische Industrie, einschließlich Pflanzen und Pflanzenteile,
    • Strichaufzählung
      Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Bodenschutz einschließlich Produktion biologischer Pflanzenschutzmittel,
    • Strichaufzählung
      Be- und Verarbeitung von Baumwolle,
    • Strichaufzählung
      Planung, Errichtung und Betrieb von Hotels, Bürogebäuden und Freizeiteinrichtungen,
    • Strichaufzählung
      Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung; Austausch von Lizenzen und Patenten,
    • Strichaufzählung
      Normen- und Richtlinienwesen,
    • Strichaufzählung
      Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen,
    • Strichaufzählung
      elektronische und elektrotechnische Industrie,
    • Strichaufzählung
      elektrische Geräte und Haushaltstechnik,
    • Strichaufzählung
      finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen,
    • Strichaufzählung
      Berufsausbildung und Managementschulung,
    • Strichaufzählung
      Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten,
    • Strichaufzählung
      Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen und Publikationen.
  2. Absatz 2,In allen Bereichen der Zusammenarbeit sollen die Projekte grundsätzlich nach den höchsten Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden.

Schlagworte

Agrartechnik, Textilware, Bekleidungsware, Bearbeitung, Düngemittel, Umweltschutz, Naturschutz, Landschaftsschutz, Normenwesen

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007800

Dokumentnummer

NOR12087637

Alte Dokumentnummer

N5199654174J