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Art. 7

Fassungen
ab 01.03.1996 — BGBl. Nr. 150/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.03.1996 BGBl. Nr. 150/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1996,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.03.1996BGBl. Nr. 150/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird entgeltlich durchgeführt.
  2. Absatz 2,Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Warenaustausches und zur Erweiterung der Warenvielfalt in jeder beliebigen Form, wie beispielsweise Barter- und Countertrading, Handel entsprechend den internationalen Handelsgebräuchen und Finanzpraktiken treiben.

Schlagworte

Bartertrading

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007800

Dokumentnummer

NOR12087641

Alte Dokumentnummer

N5199654178J