Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1996Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird entgeltlich durchgeführt.
(2)Absatz 2,Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Warenaustausches und zur Erweiterung der Warenvielfalt in jeder beliebigen Form, wie beispielsweise Barter- und Countertrading, Handel entsprechend den internationalen Handelsgebräuchen und Finanzpraktiken treiben.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12087641
Alte Dokumentnummer
N5199654178J