Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft - Übertragung der umfassenden Planung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 238/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/1997Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. (1) Der „Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft mit beschränkter Haftung'' wird übertragen:Paragraph eins, (1) Der „Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft mit beschränkter Haftung'' wird übertragen:
die umfassende Planung im Zusammenhang mit dem Bau und die Planung der Erhaltung des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck;
die Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden Planung des Baues des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner.
(2)Absatz 2,Bei der im Abs. 1 der Gesellschaft übertragenen Streckenplanung hat diese im Rahmen der ihr vorgegebenen allgemeinen Anweisungen gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur ErrichtungBei der im Absatz eins, der Gesellschaft übertragenen Streckenplanung hat diese im Rahmen der ihr vorgegebenen allgemeinen Anweisungen gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes zur Errichtung
einer „Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft'' auch die Anbindung der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner an angrenzende Eisenbahnstrecken zu planen. Dabei ist auf die vorliegenden auf dieses Ziel gerichteten und von den zuständigen Ressortministern der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zustimmend zur Kenntnis genommenen Studien und Untersuchungen Bedacht zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR12087709
Alte Dokumentnummer
N5199655574J