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§ 2 BE-Ü-VO

Fassungen
22.05.1996 bis 18.11.1997 — BGBl. Nr. 238/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 222.05.199618.11.1997 BGBl. Nr. 238/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft - Übertragung der umfassenden Planung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

22.05.1996BGBl. Nr. 238/1996

Außerkrafttretensdatum

18.11.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/1997

Abkürzung

BE-Ü-VO

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph 2, (1) Die Gesellschaft hat die Erfüllung ihrer Aufgaben darauf auszurichten, daß eine umweltverträgliche, wirtschaftliche und zügige Baudurchführung nach modernstem technischen Standard sowie ein leistungsfähiger, sicherer und wirtschaftlicher Betrieb mit möglichst geringer Beeinträchtigung der Umwelt gewährleistet ist. Bei der Wahl des Trassenverlaufes sind überdies die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Investitionsmitteleinsatzes zu beachten.

  1. Absatz 2,Dabei ist auch auf die von den Österreichischen Bundesbahnen vorgesehenen grundsätzlichen Trassierungsmerkmale sowie deren betriebliche Grundsätze einschließlich jener der Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufgestaltung Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Arbeitsplatzgestaltung

Gesetzesnummer

10007806

Dokumentnummer

NOR12087710

Alte Dokumentnummer

N5199655575J