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§ 3 BE-Ü-VO

Fassungen
22.05.1996 bis 18.11.1997 — BGBl. Nr. 238/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 322.05.199618.11.1997 BGBl. Nr. 238/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft - Übertragung der umfassenden Planung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

22.05.1996BGBl. Nr. 238/1996

Außerkrafttretensdatum

18.11.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/1997

Abkürzung

BE-Ü-VO

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph 3, (1) Der Umfang der Planungsmaßnahmen bis zur Baureife des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck umfaßt:

  1. Ziffer eins
    sämtliche Planungsmaßnahmen, die vor Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, Hochleistungsstreckengesetz abgeschlossen sein müssen (wie zB die Erstellung der im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz notwendigen Unterlagen);
  2. Ziffer 2
    sämtliche Planungsmaßnahmen, die es ermöglichen, daß auf ihren Grundlagen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und sonstiger für die Ausführung des Bauvorhabens notwendiger Bewilligungen erwirkt werden kann;
  3. Ziffer 3
    Erwerb der für den Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck erforderlichen Rechte an Grundstücken, soweit dies bereits im Rahmen der Planung im Hinblick auf die Sicherung des Trassenverlaufes für diesen Hochleistungsstreckenteil zweckmäßig und notwendig erscheint.
  1. Absatz 2,Der Bauentwurf für die Ausgestaltung der eisenbahntechnischen Einrichtungen sowie für die Hoch- und Kunstbauten ist auf den Unterlagen gemäß Absatz eins, aufzubauen. Soweit es sich bei den eisenbahntechnischen Einrichtungen um solche der Sicherungs-, Traktionsstrom- und Fernmeldetechnik handelt, sind die Detailplanungen der Österreichischen Bundesbahnen einzubeziehen.
  2. Absatz 3,Die Durchführung der Planungsmaßnahmen kann unter Wahrung der vorgegebenen Prioritäten in Planungsabschnitte unterteilt werden.

Schlagworte

Hochbau, Sicherungstechnik, Traktionsstromtechnik

Gesetzesnummer

10007806

Dokumentnummer

NOR12087711

Alte Dokumentnummer

N5199655576J