Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft - Übertragung der umfassenden Planung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 238/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/1997Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4. (1) Der Rahmen für die Kosten der Planung des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck wird mit 800 Millionen Schilling, der Planungszeitrahmen (§ 3 Abs. 1) mit vier Jahren festgelegt.Paragraph 4, (1) Der Rahmen für die Kosten der Planung des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Raum Innsbruck wird mit 800 Millionen Schilling, der Planungszeitrahmen (Paragraph 3, Absatz eins,) mit vier Jahren festgelegt.
(2)Absatz 2,Die Gesellschaft hat die widmungsgemäße Verwendung von Bundesmitteln oder solchen aus Gemeinschaftszuschüssen nach Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995, die nicht über die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH. gewährt wurden, dem Bund nachzuweisen und abzurechnen. Bei einer durch den Bund veranlaßten Kontrolle ist in alle mit der Verwendung dieser Mittel zusammenhängenden Unterlagen Einsicht zu gewähren.
Dokumentnummer
NOR12087712
Alte Dokumentnummer
N5199655577J