Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
25.05.1996 bis 02.01.2002 — BGBl. Nr. 239/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 525.05.199602.01.2002 BGBl. Nr. 239/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutzmaßnahmen betreffend Rasenmäher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

25.05.1996BGBl. Nr. 239/1996

Außerkrafttretensdatum

02.01.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

                                                           Anhang V

                                                         ------------

Verfahren zur Messung des Luftschalls am Bedienerplatz von

Rasenmähern

  1. Ziffer eins
    Zweck

Dieses Meßverfahren gilt für Rasenmäher mit einer Schnittbreite von mehr als 120 cm und einem Bedienersitz, der in geeigneter Weise mit einem Konstruktionsteil des Rasenmähers verbunden ist.

Die nach diesem Verfahren ermittelten Werte bilden die Grundlage zur Ermittlung des äquivalenten Dauerschalldruckpegels am Bedienerplatz von Rasenmähern. Die ermittelten Werte verstehen sich, falls nichts anderes angegeben ist, einschließlich sämtlicher Toleranzen.

  1. Ziffer 2
    Geltungsbereich

2.1. Geräuschart

Dieses Verfahren gilt für Geräusche jeder Art am Bedienerplatz von Rasenmähern.

2.2. Maschinentyp

Dieses Verfahren gilt für Rasenmäher mit einem Bedienerplatz.

3. Begriffsbestimmung

3.1. Schalldruckpegel L tief pA

Vgl. Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt eins,

3.2. Äquivalenter Dauerschalldruckpegel L tief Aeq (t tief 1, t tief 2)

Der äquivalente Dauerschalldruckpegel L tief Aeq (t tief 1, t tief 2) ergibt sich durch die in der EN 60 651, Ausgabe Jänner 1994, festgelegte A-Bewertung des nachstehend definierten äquivalenten Dauerschalldruckpegels L tief eq (t tief 1, t tief 2). Die Bewertung wird unter anderem durch Einschalten des A-Bewertungsfilters in die Meßkette erreicht.

Der äquivalente Dauerschalldruckpegel L tief eq (t tief 1, t tief 2) eines Geräusches an einem bestimmten Punkt für eine zwischen den Zeitpunkten t tief 1 und t tief 2 begrenzte Dauer in dB errechnet sich wie folgt:

Anmerkung, Formel nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

(Integrationsgrenzen jeweils t tief 1 bis t tief 2)

Dabei sind p(t) der augenblicklich wirksame Wert des Schalldrucks an diesem Punkt, ausgedrückt in Pascal (Pa), p tief o der Bezugsschalldruck, gleich 20 myPa, Lp(t) der augenblickliche Schalldruckpegel an diesem Punkt, ausgedrückt in dB, und t tief 1 und t tief 2 die dem Anfang bzw. Ende des Zeitraums zur Ermittlung von L tief eq entsprechenden Zeitpunkte t tief 2 - t tief 1 ist die Meßdauer.

  1. Ziffer 4
    Kriterium zur Darstellung der Resultate

Das Geräuschkriterium für den Bedienerplatz des Rasenmähers wird ausgedrückt durch den A-bewerteten äquivalenten Dauerschalldruckpegel L tief Aeq (t tief 1, t tief 2).

  1. Ziffer 5
    Meßeinrichtung

Es gelten die Vorschriften von Anhang römisch eins Ziffer 5,; als zusätzliche Vorschrift kommt zu Ziffer 5 Punkt 3, hinzu:

Der Außendurchmesser des Mikrophons darf nicht mehr als 13 mm betragen.

  1. Ziffer 6
    Anwesenheit der Bedienungsperson

Eine Bedienungsperson muß am Bedienerplatz anwesend sein.

6.1. Kleidung

Die Bedienungsperson muß normale Arbeitskleidung und alle normalerweise für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen Ausrüstungen tragen.

6.2. Körpergröße des Bedienungspersonals

6.2.1. Aufrecht stehendes Bedienungspersonal wird nicht in Betracht gezogen.

6.2.2. Sitzendes Bedienungspersonal

Die Höhe (h) des sitzenden Bedienungspersonals - wie in Abbildung 1 dargestellt - muß 0,93 m +/- 0,05 m betragen.

Abbildung 1

Anmerkung, Abbildung nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

7. Anbringungsstellen für das Mikrophon

7.1. Allgemeines

Die Anbringungsstelle für das Mikrophon ist unter Ziffer 7 Punkt 2, näher beschrieben.

7.2. Anbringung des Mikrophons bei besetztem Bedienerplatz

Das Mikrophon ist wie folgt anzubringen: 200 +/- 20 mm von der Mittelebene des Kopfes auf einer Linie mit den Augen und auf der Seite des Kopfes, wo L tief Aeq (t tief 1, t tief 2) am höchsten ist.

Zur leichteren Anbringung des Mikrophons kann es vorteilhaft sein, es an einer Halterung, am Helm oder an einem von der Bedienungsperson zu tragenden Schultergestell zu befestigen.

Der Sitz ist so einzustellen, daß die Bedienungsperson die Fußpedale und Schalthebel leicht erreichen kann.

8. Meßumgebung

8.1. Meßplatz

Der Rasenmäher wird soweit wie möglich unter Bedingungen aufgestellt, die den in Anhang römisch eins Ziffer 6 Punkt 3, festgelegten Bedingungen entsprechen.

8.2. Umgebungsgeräusch (Grundgeräusch)

Der Umgebungsgeräuschpegel (Grundgeräuschpegel) muß an den einzelnen Meßpunkten um mindestens 10 dB (A) unter dem Geräuschpegel des Rasenmähers liegen.

9. Einrichtungen und Betrieb der Maschine

9.1. Allgemeines

Die Einrichtungs- und Betriebsbedingungen des Rasenmähers sind im Anhang römisch eins Ziffer 6 Punkt 2, festgelegt.

9.2. Betriebsbedingungen eines Rasenmähers mit verstellbaren Einrichtungen

Wird nicht in Betracht gezogen.

10. Durchführung der Messungen und Berechnung der Ergebnisse

10.1. Meßdauer (= t tief 2 - t tief 1)

Die Meßdauer sollte grundsätzlich mindestens 15 Sekunden betragen; im Falle eines Arbeitszyklus soll sie der Dauer einer ganzen Zahl von solchen Arbeitszyklen entsprechen.

10.2. Ermittlung des A-bewerteten äquivalenten Dauerschalldruckpegels L tief Aeq (t tief 1, t tief 2)

Dieser Pegel L tief Aeq (t tief 1, tief 2) ergibt sich entweder unmittelbar durch Integration von p hoch 2 (t) oder über Probennahmen des Druckpegels L tief pA.

10.2.1. Durch Integration von p hoch 2 (t)

L tief Aeq (t tief 1, t tief 2) läßt sich unmittelbar durch Integration des Quadrats des A-bewerteten Schalldrucks während einer Dauer von t tief 2 - t tief 1 nach der unter Ziffer 3 Punkt 2, angegebenen Gleichung erhalten.

Diese Integration kann numerisch oder analog, zB mit einem als Integrator arbeitenden Schalldruckpegelmesser, durchgeführt werden.

10.2.2. Bei Verwendung eines A-bewerteten Schalldruckpegels L tief pA

Für die Messung des Schalldruckpegels L tief pA wird ein unter Anhang römisch eins Ziffer 5 Punkt 2, definiertes Gerät benutzt.

Falls die Messungen mit Hilfe eines Schalldruckpegelmessers erfolgen, beträgt T 5 Sekunden. Es sind fünf Messungen vorzunehmen.

10.3. Messung der Einflußgrößen

Einzelheiten sind im Anhang römisch eins Ziffer 7 Punkt eins Punkt 3, festgelegt.

10.4. Korrektur der Meßergebnisse

10.4.1. Störungen: Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Höhenlage und andere Einzelheiten sind im Anhang römisch eins Ziffer 8 Punkt 6 Punkt 3, festgelegt.

10.4.2. Umgebungsgeräusch (Grundgeräusch)

Für das Umgebungsgeräusch (Grundgeräusch) ist keine Korrektur vorzusehen.

  1. Ziffer 11
    Impulshaltigkeit eines Geräusches

Siehe Anhang römisch eins Ziffer 7 Punkt 3 Punkt eins,

  1. Ziffer 12
    Aufzunehmende Angaben

Der Prüfbericht muß die Angaben enthalten, die in bezug auf die Messung des Geräuschemissionspegels am Bedienerplatz nach Anhang römisch eins Ziffer 9, erforderlich sind.

Zusätzliche Angaben sind über die Ausstattung des Bedienerplatzes während der Messungen zu machen.

Aus dem Bericht muß außerdem hervorgehen, daß die A-bewerteten äquivalenten Dauerschalldruckpegel L tief Aeq (t tief 1, t tief 2) in voller Übereinstimmung mit diesem Meßverfahren ermittelt wurden.

Werden die Messungen am Bedienerplatz bei der Ermittlung des Schalleistungspegels der Rasenmäher vorgenommen, dann werden die Angaben in nur einem Bericht aufgezeichnet.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar

Gesetzesnummer

10007807

Dokumentnummer

NOR12087722

Alte Dokumentnummer

N5199655617J