Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
25.05.1996 bis 02.01.2002 — BGBl. Nr. 239/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 225.05.199602.01.2002 BGBl. Nr. 239/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutzmaßnahmen betreffend Rasenmäher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

25.05.1996BGBl. Nr. 239/1996

Außerkrafttretensdatum

02.01.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2, (1) Gewerbetreibende dürfen nur solche Rasenmäher erzeugen oder verkaufen,

  1. Ziffer eins
    deren A-bewerteter Schalleistungspegel, gemessen nach dem im Anhang römisch eins zu dieser Verordnung geregelten Verfahren, die im Absatz 2, angegebenen zulässigen Schalleistungspegel nicht überschreitet;
  2. Ziffer 2
    deren A-bewerteter, in dB ausgedrückter Schalldruckpegel des Luftschalls bei Rasenmähern mit einer Schnittbreite von mehr als 120 cm, gemessen am Bedienerplatz nach dem im Anhang römisch fünf zu dieser Verordnung geregelten Verfahren, den Pegel von 90 dB (A) nicht überschreitet.
  1. Absatz 2,Rasenmäher dürfen folgende, nach der Schnittbreite des Rasenmähers angegebene zulässige Schalleistungspegel nicht überschreiten:

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                                       Zulässiger Schalleistungspegel

     Schnittbreite des Rasenmähers       in dB (A), bezogen auf ein

                                                Pikowatt

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weniger als oder gleich 50 cm                      96

über 50 cm bis 120 cm                             100

über 120 cm                                       105

  1. Absatz 3,Die Übereinstimmung der Erzeugung von Rasenmähern mit Absatz eins und 2 sowie mit den übrigen Bestimmungen der Verordnung ist nach Anhang römisch vier zu dieser Verordnung zu kontrollieren.

Gesetzesnummer

10007807

Dokumentnummer

NOR12087714

Alte Dokumentnummer

N5199655609J