Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzmaßnahmen betreffend Rasenmäher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2. (1) Gewerbetreibende dürfen nur solche Rasenmäher erzeugen oder verkaufen,Paragraph 2, (1) Gewerbetreibende dürfen nur solche Rasenmäher erzeugen oder verkaufen,
deren A-bewerteter Schalleistungspegel, gemessen nach dem im Anhang I zu dieser Verordnung geregelten Verfahren, die im Abs. 2 angegebenen zulässigen Schalleistungspegel nicht überschreitet;deren A-bewerteter Schalleistungspegel, gemessen nach dem im Anhang römisch eins zu dieser Verordnung geregelten Verfahren, die im Absatz 2, angegebenen zulässigen Schalleistungspegel nicht überschreitet;
deren A-bewerteter, in dB ausgedrückter Schalldruckpegel des Luftschalls bei Rasenmähern mit einer Schnittbreite von mehr als 120 cm, gemessen am Bedienerplatz nach dem im Anhang V zu dieser Verordnung geregelten Verfahren, den Pegel von 90 dB (A) nicht überschreitet.deren A-bewerteter, in dB ausgedrückter Schalldruckpegel des Luftschalls bei Rasenmähern mit einer Schnittbreite von mehr als 120 cm, gemessen am Bedienerplatz nach dem im Anhang römisch fünf zu dieser Verordnung geregelten Verfahren, den Pegel von 90 dB (A) nicht überschreitet.
(2)Absatz 2,Rasenmäher dürfen folgende, nach der Schnittbreite des Rasenmähers angegebene zulässige Schalleistungspegel nicht überschreiten:
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Zulässiger Schalleistungspegel
Schnittbreite des Rasenmähers in dB (A), bezogen auf ein
Pikowatt
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weniger als oder gleich 50 cm 96
über 50 cm bis 120 cm 100
über 120 cm 105
(3)Absatz 3,Die Übereinstimmung der Erzeugung von Rasenmähern mit Abs. 1 und 2 sowie mit den übrigen Bestimmungen der Verordnung ist nach Anhang IV zu dieser Verordnung zu kontrollieren.Die Übereinstimmung der Erzeugung von Rasenmähern mit Absatz eins und 2 sowie mit den übrigen Bestimmungen der Verordnung ist nach Anhang römisch vier zu dieser Verordnung zu kontrollieren.
Dokumentnummer
NOR12087714
Alte Dokumentnummer
N5199655609J