Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzmaßnahmen betreffend Rasenmäher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 239/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 4. Dem Rasenmäher muß eine deutschsprachige schriftliche Bedienungsanleitung beigegeben sein, in der angegeben ist: Paragraph 4, Dem Rasenmäher muß eine deutschsprachige schriftliche Bedienungsanleitung beigegeben sein, in der angegeben ist:
wie der Rasenmäher bestimmungsgemäß zu betreiben ist;
durch welche Prüfung der Nachweis erbracht wurde, daß der Rasenmäher den im § 2 festgelegten Anforderungen entspricht;durch welche Prüfung der Nachweis erbracht wurde, daß der Rasenmäher den im Paragraph 2, festgelegten Anforderungen entspricht;
wie die Ergebnisse der Prüfung gemäß Z 2 (zulässiger A-bewerteter Schalleistungspegel) lauten.wie die Ergebnisse der Prüfung gemäß Ziffer 2, (zulässiger A-bewerteter Schalleistungspegel) lauten.
Die Angaben gemäß den Z 2 und 3 müssen dem Muster des Anhangs II zu dieser Verordnung entsprechen.Die Angaben gemäß den Ziffer 2 und 3 müssen dem Muster des Anhangs römisch zwei zu dieser Verordnung entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12087716
Alte Dokumentnummer
N5199655611J