Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 312/1996Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften sowie unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen um die Fortsetzung, harmonische Weiterentwicklung und Ausweitung der bilateralen wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit auch über die traditionellen Beziehungen hinaus bemüht sein.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016
Dokumentnummer
NOR12087778
Alte Dokumentnummer
N5199656108J