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Art. 18

Fassungen
ab 01.08.1996 — BGBl. Nr. 312/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.08.1996 BGBl. Nr. 312/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1996,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 312/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

    Geschehen zu Wien, am 19. September 1995 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

10007815

Dokumentnummer

NOR12087795

Alte Dokumentnummer

N5199656125J