Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 312/1996Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 4
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in folgenden Bereichen eine besondere Dialogbereitschaft und gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
Energiewirtschaft, einschließlich Energiespartechnik, sowie Errichtung, Revitalisierung von Kraftwerken und Leitungssystemen
Erdöl- und Raffinerientechnologie
Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung von mineralischen Rohstoffen und Bergbauprodukten
Land- und Forstwirtschaft
Anlagen- und Maschinenbau
chemische und petrochemische Industrie
Gesundheitswesen, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie
holzbe- und -verarbeitende Industrie und Papierindustrie
metallverarbeitende Industrie
Erleichterung der unternehmerischen Tätigkeit
gewerblicher Rechtsschutz
Weiterentwicklung der regionalen und grenznahen Zusammenarbeit, auch im Rahmen internationaler Entwicklungsprogramme
Zusammenarbeit bei Ausstellungen und Messen
Ausbau der gemeinsamen Zusammenarbeit auf Drittmärkten
Normenwesen, Akkreditierung und Zertifizierung
Abfallwirtschaft und Recycling
Schlagworte
Erdöltechnologie, Anlagenbau
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016
Dokumentnummer
NOR12087781
Alte Dokumentnummer
N5199656111J