Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 312/1996Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 8
Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die wirtschafliche (Anm.: richtig: wirtschaftliche), landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens auf kommerzieller Grundlage.Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die wirtschafliche Anmerkung, richtig: wirtschaftliche), landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens auf kommerzieller Grundlage.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016
Dokumentnummer
NOR12087785
Alte Dokumentnummer
N5199656115J