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Art. 11

Fassungen
ab 01.11.1995 — BGBl. Nr. 342/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.11.1995 BGBl. Nr. 342/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Litauen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1996,

Typ

Vertrag – Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.11.1995BGBl. Nr. 342/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Litauen zusammentreten wird.
  2. Absatz 2,Zu den besonderen Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören
    1. Litera a
      Analyse der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
    2. Litera b
      Abstimmung und Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
    3. Litera c
      Empfehlungen und Konsultationen zur Anwendung dieses Abkommens,
    4. Litera d
      Unterbreitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007816

Dokumentnummer

NOR12087809

Alte Dokumentnummer

N5199656486J