Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Litauen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1996Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Litauen zusammentreten wird.
(2)Absatz 2,Zu den besonderen Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören
Analyse der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
Abstimmung und Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
Empfehlungen und Konsultationen zur Anwendung dieses Abkommens,
Unterbreitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12087809
Alte Dokumentnummer
N5199656486J