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Art. 7

Fassungen
ab 01.11.1995 — BGBl. Nr. 342/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.11.1995 BGBl. Nr. 342/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Litauen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1996,

Typ

Vertrag – Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.11.1995BGBl. Nr. 342/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen den Vertragsparteien in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder unter solchen Bedingungen eingeführt wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht.
  2. Absatz 2,Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Absatz eins, genannte Situation besteht, so werden die Ausfuhren beschränkt oder andere Maßnahmen getroffen, um eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.
  3. Absatz 3,Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren soweit und so lange zu beschränken, wie dies zur Verhütung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei steht es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.
  4. Absatz 4,In Fällen, in denen ein Aufschub der Konsultationen einen schwerwiegenden Schaden verursachen würde, können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. In diesem Fall sind jedoch Konsultationen sofort aufzunehmen.
  5. Absatz 5,Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen, die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007816

Dokumentnummer

NOR12087805

Alte Dokumentnummer

N5199656482J