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Art. 9

Fassungen
ab 01.11.1995 — BGBl. Nr. 342/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.11.1995 BGBl. Nr. 342/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Litauen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1996,

Typ

Vertrag – Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.11.1995BGBl. Nr. 342/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften fördern die Vertragsparteien
    1. Litera a
      die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Beteiligungen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
    2. Litera b
      die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

Schlagworte

Handelsgeschäft

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007816

Dokumentnummer

NOR12087807

Alte Dokumentnummer

N5199656484J