Kurztitel
BSE-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
Text
Bemessung und Höhe der Beihilfe
§ 4. (1) Die Beihilfe bemißt sich anhand der im Jahr 1996 in der Tierliste zum Mehrfachantrag Flächen 1996 angeführten Anzahl von Rindern von einem Jahr bis zu einer Altersgrenze von unter zwei Jahren, höchstens jedoch für die am 1. April 1996 tatsächlich am Betrieb gehaltenen Rinder.Paragraph 4, (1) Die Beihilfe bemißt sich anhand der im Jahr 1996 in der Tierliste zum Mehrfachantrag Flächen 1996 angeführten Anzahl von Rindern von einem Jahr bis zu einer Altersgrenze von unter zwei Jahren, höchstens jedoch für die am 1. April 1996 tatsächlich am Betrieb gehaltenen Rinder.
(2) Die Höhe der Beihilfe beträgt für
1. Stiere, Ochsen, Schlachtkalbinnen .......... bis zu 732 S/Tier
2. Zucht- und Nutzkalbinnen ................... bis zu 537 S/Tier.
Diese Beihilfe wird durch Gemeinschaftsmittel finanziert.