Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BSE-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Auszahlung der Beihilfe
§ 5. Die Beihilfe ist an die Begünstigten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in der gemäß § 4 ermittelten Höhe auf das im Rahmen des Mehrfachantrages Flächen 1996 für die Auszahlung bekanntgegebene Bankkonto auszuzahlen. Paragraph 5, Die Beihilfe ist an die Begünstigten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in der gemäß Paragraph 4, ermittelten Höhe auf das im Rahmen des Mehrfachantrages Flächen 1996 für die Auszahlung bekanntgegebene Bankkonto auszuzahlen.
Dokumentnummer
NOR12087825
Alte Dokumentnummer
N5199656873J