Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BSE-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Mitteilungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 6. (1) Der Begünstigte hat die Mitteilungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die er gemäß den bezughabenden Prämienvorschriften wahrzunehmen hat, auch im Zusammenhang mit der Gewährung der Beihilfe zu beachten.Paragraph 6, (1) Der Begünstigte hat die Mitteilungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die er gemäß den bezughabenden Prämienvorschriften wahrzunehmen hat, auch im Zusammenhang mit der Gewährung der Beihilfe zu beachten.
(2)Absatz 2,Sofern der Begünstigte nicht in der Lage ist, die Pflichten gemäß Abs. 1 selbst zu erfüllen, erfolgt die Auszahlung der Beihilfe nur unter der Bedingung, daß derjenige, der dazu in der Lage ist, diese Verpflichtungen erfüllt.Sofern der Begünstigte nicht in der Lage ist, die Pflichten gemäß Absatz eins, selbst zu erfüllen, erfolgt die Auszahlung der Beihilfe nur unter der Bedingung, daß derjenige, der dazu in der Lage ist, diese Verpflichtungen erfüllt.
Schlagworte
Mitteilungspflicht, Aufzeichnungspflicht
Dokumentnummer
NOR12087826
Alte Dokumentnummer
N5199656874J