Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
09.08.1996 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 403/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 709.08.199630.06.2007 BGBl. Nr. 403/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BSE-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

09.08.1996BGBl. Nr. 403/1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 7, (1) Der Begünstigte hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Futterflächen zu gestatten.

  1. Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle sonstigen Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Begünstigten zu bestätigen. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Begünstigte auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
  3. Absatz 4,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Begünstigten anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  4. Absatz 5,Sofern der Begünstigte nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 4 selbst zu erfüllen, erfolgt die Auszahlung der Beihilfe nur unter der Bedingung, daß derjenige, der dazu in der Lage ist, diese Verpflichtungen erfüllt.
  5. Absatz 6,Die hinsichtlich des Mehrfachantrages 1996 vorgenommenen Kontrollen sind auch für die Beihilfe maßgeblich.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum

Gesetzesnummer

10007818

Dokumentnummer

NOR12087827

Alte Dokumentnummer

N5199656875J