Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BSE-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 7. (1) Der Begünstigte hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Futterflächen zu gestatten.Paragraph 7, (1) Der Begünstigte hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Futterflächen zu gestatten.
(2)Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle sonstigen Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Begünstigten zu bestätigen. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Begünstigte auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(4)Absatz 4,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Begünstigten anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(5)Absatz 5,Sofern der Begünstigte nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 selbst zu erfüllen, erfolgt die Auszahlung der Beihilfe nur unter der Bedingung, daß derjenige, der dazu in der Lage ist, diese Verpflichtungen erfüllt.Sofern der Begünstigte nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 4 selbst zu erfüllen, erfolgt die Auszahlung der Beihilfe nur unter der Bedingung, daß derjenige, der dazu in der Lage ist, diese Verpflichtungen erfüllt.
(6)Absatz 6,Die hinsichtlich des Mehrfachantrages 1996 vorgenommenen Kontrollen sind auch für die Beihilfe maßgeblich.
Schlagworte
Duldungspflicht, Geschäftsraum
Dokumentnummer
NOR12087827
Alte Dokumentnummer
N5199656875J