Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.08.1997 bis 21.11.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.08.199721.11.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 406/2001
§ 1031.08.199631.07.1997 BGBl. Nr. 456/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 1996)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

21.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 406/2001

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 10, (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver und anderen Erzeugnissen sowie die Entnahme von Proben aus den für die öffentliche Lagerhaltung vorgesehenen Magermilchpulvermengen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

  1. Absatz 2,Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  3. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
  4. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
  5. Absatz 6,Der Hersteller, der Anbieter und der Lagerhalter sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfaßt sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit

Gesetzesnummer

10007821

Dokumentnummer

NOR12089133

Alte Dokumentnummer

N5199747208L