Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 1996)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 456/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 406/2001Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kosten und Kontrollverfahren
§ 11. (1) Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hatParagraph 11, (1) Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat
im Falle der Probenziehung bei der Übernahme des Magermilchpulvers durch die AMA der Verkäufer,
im Falle der Entnahme von Proben und Warenuntersuchungen für die amtliche Überwachung der Hersteller
die entstandenen Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten.
(2)Absatz 2,Für den Nachweis von Sauermolke ist das Verfahren FIL 102 A 1989 gemäß Deutscher Interventionsrichtlinie, Anlage 1 und für die Beurteilung von Aussehen, Geschmack und Geruch ist das AMA-Gütebewertungsschema heranzuziehen.
Dokumentnummer
NOR12090743
Alte Dokumentnummer
N5199853643L