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§ 12b

Fassungen
01.08.1997 bis 21.11.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12b01.08.199721.11.2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 406/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 1996)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 b

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

21.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 406/2001

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Sanktionen

Paragraph 12 b, (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 2, MOG begeht, wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Artikel 2 und Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 unrichtige Warenbestände meldet oder Warenveränderungen nicht meldet oder
  2. Ziffer 2
    die gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 geforderte Jahresinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin meldet.
  1. Absatz 2,Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 117, MOG hat der Lagerhalter den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß zurückzuzahlen.
  2. Absatz 3,Wird entgegen Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 die Monatsinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als fünf Arbeitstagen oder binnen eines Zeitraums von sechs Monaten zum zweiten Mal verspätet bei der AMA eingereicht, verringert sich das Lagergeld, das dem Lagerhalter in dem Monat gebührt, für den die verspätete bzw. wiederholt verspätete Vorlage der Monatsinventarmeldung erfolgt ist, um 1 vH pro Tag Verspätung, mindestens aber um 150 S.
  3. Absatz 4,Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die AMA einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug vom Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des insgesamt zu gewährenden Lagergelds, vornehmen.
  4. Absatz 5,Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem Lagerhalter zu kündigen. Die auf Grund der Kündigung entstehenden Umlagerungskosten für die Interventionsware hat der Lagerhalter zu tragen.

Gesetzesnummer

10007821

Dokumentnummer

NOR12089135

Alte Dokumentnummer

N5199747210L