Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 1996)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 456/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 406/2001Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zulassung der Herstellbetriebe
§ 3. (1) Anträge auf Zulassung sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes in dreifacher Ausfertigung und für jede Betriebsstätte gesondert zu stellen.Paragraph 3, (1) Anträge auf Zulassung sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes in dreifacher Ausfertigung und für jede Betriebsstätte gesondert zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Zulassung setzt voraus, daß der Antragsteller (Hersteller) auf Verlangen in zweifacher Ausfertigung vorlegt:
Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Magermilchpulver hergestellt und gelagert werden soll,
Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Magermilchpulver,
Beschreibung der vorgesehenen Herstellungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Magermilchmengen sowie Art und Menge der Herstellung anderer Erzeugnisse, insbesondere Buttermilchpulver und Molkenpulver, mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
(3)Absatz 3,Die Zulassung wird dem Hersteller für jede Betriebsstätte erteilt. Gleichzeitig erfolgt die Zuteilung der Zulassungsnummer.
(4)Absatz 4,Der Hersteller hat die AMA schriftlich oder mittels Telefax (Telekopie) mindestens zwei Arbeitstage vor Beginn der Herstellung von der Absicht, Magermilchpulver für die Intervention herzustellen, zu verständigen.
(5)Absatz 5,Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen betreffend Zulassung und Kontrolle der Betriebsstätten hat die AMA unangemeldet Kontrollen vor Ort durchzuführen.
(6)Absatz 6,Anerkennungen von Betriebsstätten, die gemäß § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 80/1995 erfolgt sind, gelten als Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.Anerkennungen von Betriebsstätten, die gemäß Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1995, erfolgt sind, gelten als Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.
Dokumentnummer
NOR12087968
Alte Dokumentnummer
N5199657743J