Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
31.08.1996 bis 21.11.2001 — BGBl. Nr. 456/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 331.08.199621.11.2001 BGBl. Nr. 456/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 406/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 1996)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.08.1996BGBl. Nr. 456/1996

Außerkrafttretensdatum

21.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 406/2001

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zulassung der Herstellbetriebe

Paragraph 3, (1) Anträge auf Zulassung sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes in dreifacher Ausfertigung und für jede Betriebsstätte gesondert zu stellen.

  1. Absatz 2,Die Zulassung setzt voraus, daß der Antragsteller (Hersteller) auf Verlangen in zweifacher Ausfertigung vorlegt:
    1. Ziffer eins
      Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Magermilchpulver hergestellt und gelagert werden soll,
    2. Ziffer 2
      Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Magermilchpulver,
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der vorgesehenen Herstellungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Magermilchmengen sowie Art und Menge der Herstellung anderer Erzeugnisse, insbesondere Buttermilchpulver und Molkenpulver, mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
  2. Absatz 3,Die Zulassung wird dem Hersteller für jede Betriebsstätte erteilt. Gleichzeitig erfolgt die Zuteilung der Zulassungsnummer.
  3. Absatz 4,Der Hersteller hat die AMA schriftlich oder mittels Telefax (Telekopie) mindestens zwei Arbeitstage vor Beginn der Herstellung von der Absicht, Magermilchpulver für die Intervention herzustellen, zu verständigen.
  4. Absatz 5,Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen betreffend Zulassung und Kontrolle der Betriebsstätten hat die AMA unangemeldet Kontrollen vor Ort durchzuführen.
  5. Absatz 6,Anerkennungen von Betriebsstätten, die gemäß Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1995, erfolgt sind, gelten als Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.

Schlagworte

Ortsplan

Gesetzesnummer

10007821

Dokumentnummer

NOR12087968

Alte Dokumentnummer

N5199657743J