Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 1996)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 456/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 406/2001Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Lieferung
§ 6. (1) Das Magermilchpulver ist vom Anbieter frachtfrei an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionslagerhauses zu liefern und auf seine Kosten und Gefahr zu entladen. Bei der Anlieferung sind die Transportpapiere zu übergeben.Paragraph 6, (1) Das Magermilchpulver ist vom Anbieter frachtfrei an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionslagerhauses zu liefern und auf seine Kosten und Gefahr zu entladen. Bei der Anlieferung sind die Transportpapiere zu übergeben.
(2)Absatz 2,Der Inhaber des Interventionslagerhauses oder dessen Bevollmächtigter hat die angelieferten Mengen auf dem Lieferschein (Annahmeerklärung/Lieferschein) zu bestätigen.
Dokumentnummer
NOR12087971
Alte Dokumentnummer
N5199657746J