Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 465/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Vorlage des anerkannten Dokumentes über die Milchleistung
§ 11. (1) Vollabschlüsse und Teilabschlüsse sind in Dokumenten zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes zu berücksichtigen, wenn sie mindestens sechs aufeinanderfolgende innerhalb eines Kontrolljahres gelegene Monate umfassen. Diese Dokumente haben jedenfalls Name und Anschrift des Erzeugers, die Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz zu enthalten. Diese Dokumente sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentralen Stelle auszustellen.Paragraph 11, (1) Vollabschlüsse und Teilabschlüsse sind in Dokumenten zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes zu berücksichtigen, wenn sie mindestens sechs aufeinanderfolgende innerhalb eines Kontrolljahres gelegene Monate umfassen. Diese Dokumente haben jedenfalls Name und Anschrift des Erzeugers, die Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz zu enthalten. Diese Dokumente sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentralen Stelle auszustellen.
(2)Absatz 2,Die AMA ist ermächtigt, den mit der Ausstellung der Dokumente gemäß Abs. 1 genannten Einrichtungen und Stellen die Betriebsnummer sowie Name und Anschrift gemäß LFBIS-Gesetz der betroffenen Erzeuger zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung des Abs. 1 eine wesentliche Voraussetzung bildet. Eine Weiterübermittlung dieser übermittelten Daten durch die gemäß Abs. 1 beauftragten Einrichtungen und Stellen an Dritte ist unzulässig.Die AMA ist ermächtigt, den mit der Ausstellung der Dokumente gemäß Absatz eins, genannten Einrichtungen und Stellen die Betriebsnummer sowie Name und Anschrift gemäß LFBIS-Gesetz der betroffenen Erzeuger zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung des Absatz eins, eine wesentliche Voraussetzung bildet. Eine Weiterübermittlung dieser übermittelten Daten durch die gemäß Absatz eins, beauftragten Einrichtungen und Stellen an Dritte ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Die Dokumente oder deren Daten sind von den gemäß Abs. 1 beauftragten Einrichtungen und Stellen der AMA zu übermitteln.Die Dokumente oder deren Daten sind von den gemäß Absatz eins, beauftragten Einrichtungen und Stellen der AMA zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Dokumente gemäß Abs. 1 sind nur zu berücksichtigen, wenn es sich im Zeitpunkt der Antragstellung um das letzte dem Erzeuger zugegangene Dokument oder um ein inhaltlich gleichlautendes Dokument dieser Einrichtungen handelt und sich dieses Dokument auf das Antragsjahr oder auf das der Antragstellung vorangehende Kontrolljahr bezieht.Dokumente gemäß Absatz eins, sind nur zu berücksichtigen, wenn es sich im Zeitpunkt der Antragstellung um das letzte dem Erzeuger zugegangene Dokument oder um ein inhaltlich gleichlautendes Dokument dieser Einrichtungen handelt und sich dieses Dokument auf das Antragsjahr oder auf das der Antragstellung vorangehende Kontrolljahr bezieht.
(5)Absatz 5,Werden in einem Jahr mehrere Anträge auf Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder und der Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes gestellt, so ist von der AMA,
wenn mehrere Dokumente gemäß Abs. 1 vorgelegt werden, bei der Behandlung der Anträge das bei der ersten Antragstellung in diesem Jahr vorgelegte Dokument für alle Anträge zu berücksichtigen undwenn mehrere Dokumente gemäß Absatz eins, vorgelegt werden, bei der Behandlung der Anträge das bei der ersten Antragstellung in diesem Jahr vorgelegte Dokument für alle Anträge zu berücksichtigen und
wenn bei der ersten Antragstellung kein Dokument gemäß Abs. 1 vorgelegt wird, ein später vorgelegtes Dokument bei der Behandlung aller Anträge in diesem Jahr nicht mehr zu berücksichtigen.wenn bei der ersten Antragstellung kein Dokument gemäß Absatz eins, vorgelegt wird, ein später vorgelegtes Dokument bei der Behandlung aller Anträge in diesem Jahr nicht mehr zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12088003
Alte Dokumentnummer
N5199657796J