Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 465/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Amtliches Handelsdokument
§ 13. (1) Für jedes männliche Rind ist auf Antrag eines Erzeugers das amtliche Handelsdokument auszustellen. Bei der Antragstellung hat der Erzeuger das Bestandsverzeichnis vorzulegen.Paragraph 13, (1) Für jedes männliche Rind ist auf Antrag eines Erzeugers das amtliche Handelsdokument auszustellen. Bei der Antragstellung hat der Erzeuger das Bestandsverzeichnis vorzulegen.
(2)Absatz 2,Dieses Dokument ist bei der Vermarktung des Rindes mit einem Mindestalter von sechs Monaten, spätestens jedoch bei der ersten Prämienbeantragung zu diesem Zeitpunkt auszustellen.
(3)Absatz 3,In dieses Dokument ist die Beantragung der Prämie zu vermerken.
(4)Absatz 4,Dieses Dokument ist dem Antragsteller nur im Falle einer Vermarktung des jeweiligen Rindes auf sein Verlangen zu übergeben. Bei einer neuerlichen Prämienbeantragung hat der Erzeuger dieses Dokument dem Antrag beizulegen.
Dokumentnummer
NOR12088005
Alte Dokumentnummer
N5199657798J