Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 465/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18aParagraph 18 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Nationale Reserve bei der Mutterschafprämie
§ 18a. (1) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind in der Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 einschließlich der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu stellen.Paragraph 18 a, (1) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind in der Einreichfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, einschließlich der in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu stellen.
(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Die aliquote Kürzung nach Abs. 3 ist für Erzeuger, für die noch keine erzeugerspezifische Obergrenze festgesetzt wurde, nur so weit vorzunehmen, als die erzeugerspezifische Obergrenze zehn Stück nicht unterschreitet.Die aliquote Kürzung nach Absatz 3, ist für Erzeuger, für die noch keine erzeugerspezifische Obergrenze festgesetzt wurde, nur so weit vorzunehmen, als die erzeugerspezifische Obergrenze zehn Stück nicht unterschreitet.
Dokumentnummer
NOR12091568
Alte Dokumentnummer
N5199957715L