Rechtstracker.at

§ 18a

Fassungen
31.03.1999 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18a31.03.199931.12.1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 a

Inkrafttretensdatum

31.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Nationale Reserve bei der Mutterschafprämie

Paragraph 18 a, (1) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind in der Einreichfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, einschließlich der in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu stellen.

  1. Absatz 2,Paragraph 3, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
  2. Absatz 3,Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
  3. Absatz 4,Die aliquote Kürzung nach Absatz 3, ist für Erzeuger, für die noch keine erzeugerspezifische Obergrenze festgesetzt wurde, nur so weit vorzunehmen, als die erzeugerspezifische Obergrenze zehn Stück nicht unterschreitet.

Gesetzesnummer

10007822

Dokumentnummer

NOR12091568

Alte Dokumentnummer

N5199957715L