Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
06.09.1996 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 465/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 206.09.199631.12.1999 BGBl. Nr. 465/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

06.09.1996BGBl. Nr. 465/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zuständigkeit

Paragraph 2, (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.

  1. Absatz 2,Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch einzureichen:
    1. Ziffer eins
      Anträge auf Gewährung von Prämien nach Paragraph eins,,
    2. Ziffer 2
      Formblätter auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß Paragraph 17,,
    3. Ziffer 3
      Anträge auf Festsetzung oder Änderung der individuellen Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie und der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmen der Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zusätzlichen Reserve,
    4. Ziffer 4
      Anträge auf Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes und
    5. Ziffer 5
      Masterklärungen.
  2. Absatz 3,Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Betriebssitz des Erzeugers liegt, ist für die Ausstellung des amtlichen Handelsdokuments nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten, nicht jedoch für die Ausstellung von Duplikaten zuständig.
  3. Absatz 4,Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Ort der Wandertierhaltung im benachteiligten Gebiet liegt, ist für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten für die Wandertierhaltung von Schafen zuständig.
  4. Absatz 5,In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.

Gesetzesnummer

10007822

Dokumentnummer

NOR12087994

Alte Dokumentnummer

N5199657787J