Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 465/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23aParagraph 23 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Ist auf Prämienanträge ab dem Kalenderjahr 1997 anzuwenden (vgl. § 25Ist auf Prämienanträge ab dem Kalenderjahr 1997 anzuwenden vergleiche Paragraph 25
Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 254/1997).Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 1997,).
Text
Verfahrensvorschriften
§ 23a. (1) Gegen einen Bescheid betreffend die Vorschußzahlung oder die Mitteilung über die Anzahl der maximal förderfähigen Großvieheinheiten für Rinderprämien können bei der AMA binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Einwände eingebracht werden.Paragraph 23 a, (1) Gegen einen Bescheid betreffend die Vorschußzahlung oder die Mitteilung über die Anzahl der maximal förderfähigen Großvieheinheiten für Rinderprämien können bei der AMA binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Einwände eingebracht werden.
(2)Absatz 2,Über gemäß Abs. 1 vorgebrachte Einwände ist von der AMA gleichzeitig mit dem Bescheid über die Endauszahlung zu entscheiden.Über gemäß Absatz eins, vorgebrachte Einwände ist von der AMA gleichzeitig mit dem Bescheid über die Endauszahlung zu entscheiden.
Dokumentnummer
NOR12089159
Alte Dokumentnummer
N5199748608L