Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 465/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten der AMA
§ 24. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu melden: Paragraph 24, Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu melden:
Die Anzahl der Prämienansprüche, die zu Beginn des jeweiligen Kalender- oder Wirtschaftsjahres in der nationalen und der zusätzlichen Reserve waren,
die Anzahl der Prämienansprüche, die auf Grund von § 17 Abs. 2 oder auf Grund einer Nichtausnützung nach den in § 1 genannten Rechtsakten, der nationalen Reserve zugeführt wurden,die Anzahl der Prämienansprüche, die auf Grund von Paragraph 17, Absatz 2, oder auf Grund einer Nichtausnützung nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten, der nationalen Reserve zugeführt wurden,
die Anzahl der Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen und der zusätzlichen Reserve und die Höhe der beantragten Menge,
die Anzahl der Prämienansprüche, die Erzeugern aus der nationalen und der zusätzlichen Reserve gewährt wurden, sowie allenfalls anzuwendende Kürzungsregeln,
die Anzahl der männlichen Rinder, für die die Prämie der ersten Altersklasse für ein Kalenderjahr beantragt wurde und
die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.
Dokumentnummer
NOR12088016
Alte Dokumentnummer
N5199657809J