Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
06.09.1996 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 465/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2406.09.199631.12.1999 BGBl. Nr. 465/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

06.09.1996BGBl. Nr. 465/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldepflichten der AMA

Paragraph 24, Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu melden:

  1. Ziffer eins
    Die Anzahl der Prämienansprüche, die zu Beginn des jeweiligen Kalender- oder Wirtschaftsjahres in der nationalen und der zusätzlichen Reserve waren,
  2. Ziffer 2
    die Anzahl der Prämienansprüche, die auf Grund von Paragraph 17, Absatz 2, oder auf Grund einer Nichtausnützung nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten, der nationalen Reserve zugeführt wurden,
  3. Ziffer 3
    die Anzahl der Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen und der zusätzlichen Reserve und die Höhe der beantragten Menge,
  4. Ziffer 4
    die Anzahl der Prämienansprüche, die Erzeugern aus der nationalen und der zusätzlichen Reserve gewährt wurden, sowie allenfalls anzuwendende Kürzungsregeln,
  5. Ziffer 5
    die Anzahl der männlichen Rinder, für die die Prämie der ersten Altersklasse für ein Kalenderjahr beantragt wurde und
  6. Ziffer 6
    die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.

Gesetzesnummer

10007822

Dokumentnummer

NOR12088016

Alte Dokumentnummer

N5199657809J