Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
06.09.1996 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 465/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 306.09.199631.12.1999 BGBl. Nr. 465/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

06.09.1996BGBl. Nr. 465/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 497/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Antragstellung

Paragraph 3, (1) Anträge gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine positive Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen.

  1. Absatz 2,Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die
    1. Ziffer eins
      Sonderprämie in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. November, wobei ein Erzeuger pro Betrieb oder Teilbetrieb höchstens acht Anträge jährlich stellen darf,
    2. Ziffer 2
      Mutterkuhprämie in der Zeit vom 1. Mai bis zum 10. Juni,
    3. Ziffer 3
      Mutterschafprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar und
    4. Ziffer 4
      Saisonentzerrungsprämie in dem im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Zeitraum.
  2. Absatz 3,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene maßgeblich.
  3. Absatz 4,Anträge dürfen nach der Antragstellung nicht mehr abgeändert werden.

Schlagworte

Kalenderjahr

Gesetzesnummer

10007822

Dokumentnummer

NOR12087995

Alte Dokumentnummer

N5199657788J