Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 493/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2000Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 328/2000materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,
Text
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission bezüglich gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.Paragraph eins, (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission bezüglich gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.
(2)Absatz 2,Gemeinschaftliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung umfassen neben der vorbeugenden Destillation von Wein, der Herstellung von Traubensaft und der Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und konzentrierten rektifizierten Traubenmost, die sich auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87, ABl. Nr. L 84, S 1, stützen, auch die endgültige Aufgabe von Rebflächen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88, ABl. Nr. L 132, S 3.
(3)Absatz 3,Maßnahmen des 2. Abschnittes dieser Verordnung werden in den Weinwirtschaftsjahren 1996/97 und 1997/98 nicht durchgeführt. Gemäß Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 3 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 wird kein Gebiet für die endgültige Aufgabe von Rebflächen bezeichnet.Maßnahmen des 2. Abschnittes dieser Verordnung werden in den Weinwirtschaftsjahren 1996/97 und 1997/98 nicht durchgeführt. Gemäß Artikel eins, Absatz eins, Unterabsatz 3 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 wird kein Gebiet für die endgültige Aufgabe von Rebflächen bezeichnet.
Dokumentnummer
NOR12088026
Alte Dokumentnummer
N5199657962J