Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 493/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2000Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 328/2000materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,
Text
4. ABSCHNITT
Herstellung von Traubensaft
Absichtserklärung
§ 12. (1) Die Absichtserklärung zur Herstellung von Traubensaft ist mittels Formblatt spätestens drei Werktage vor Beginn des Verarbeitungsverfahrens zu stellen.Paragraph 12, (1) Die Absichtserklärung zur Herstellung von Traubensaft ist mittels Formblatt spätestens drei Werktage vor Beginn des Verarbeitungsverfahrens zu stellen.
(2)Absatz 2,Sofern vom Verarbeiter nichts anderes nachgewiesen wird, ist anzunehmen, daß das Verarbeitungsverfahren spätestens einen Tag nach der Lese beginnt.
Dokumentnummer
NOR12088037
Alte Dokumentnummer
N5199657973J