Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 493/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2000Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 328/2000materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,
Text
Nachweise bei der Abfüllung
§ 16. Im Fall der Abfüllung gemäß §§ 13 und 14 hat der tatsächliche Abfüller dem Verarbeitungsbetrieb Unterlagen zum Nachweis vorzulegen, daß der abgefüllte Traubensaft dem vom Verarbeitungsbetrieb gelieferten Traubensaft oder Traubensaftkonzentrat zuzuordnen ist. Paragraph 16, Im Fall der Abfüllung gemäß Paragraphen 13 und 14 hat der tatsächliche Abfüller dem Verarbeitungsbetrieb Unterlagen zum Nachweis vorzulegen, daß der abgefüllte Traubensaft dem vom Verarbeitungsbetrieb gelieferten Traubensaft oder Traubensaftkonzentrat zuzuordnen ist.
Dokumentnummer
NOR12088041
Alte Dokumentnummer
N5199657977J