Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 493/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2000Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 328/2000materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 22. Der Antragsteller hat sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf die Prämiengewährung beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Prämiengewährung erfolgt ist. Paragraph 22, Der Antragsteller hat sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf die Prämiengewährung beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Prämiengewährung erfolgt ist.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Dokumentnummer
NOR12088047
Alte Dokumentnummer
N5199657983J