Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
14.09.1996 bis 10.10.2000 — BGBl. Nr. 493/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2314.09.199610.10.2000 BGBl. Nr. 493/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

14.09.1996BGBl. Nr. 493/1996

Außerkrafttretensdatum

10.10.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 23, (1) Der Antragsteller hat den Organen und den Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, der Bundeskellereiinspektion, der Bezirksverwaltungsbehörden und der Europäischen Union, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Betriebsräume und der Produktionsflächen während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, insbesondere das Kellerbuch, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

  1. Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, insbesondere in das Kellerbuch, in das Bestandsverzeichnis und in alle Unterlagen des Antragstellers, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Antragstellers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  3. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Antragsteller zu bestätigen.
  4. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrücke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
  5. Absatz 6,Hat der Antragsteller Dritte eingeschaltet, gelten die Absatz eins bis 5 auch gegenüber diesen.
  6. Absatz 7,Die Verpflichtungen nach Absatz eins bis 6 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.
  7. Absatz 8,Die Prüforgane können jederzeit zum Nachweis der vom Antragsteller getätigten Angaben weitere Unterlagen, die Vorlage von Originalen oder die Beglaubigung von Unterschriften verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme erforderlich ist.

Schlagworte

Duldungspflicht

Gesetzesnummer

10007823

Dokumentnummer

NOR12088048

Alte Dokumentnummer

N5199657984J