Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 493/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2000Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 328/2000materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,
Text
Fristen
§ 26. (1) Sind Anträge und Erklärungen innerhalb einer Frist zu tätigen, haben diese am Ende dieser Frist bei der zuständigen Stelle eingelangt zu sein.Paragraph 26, (1) Sind Anträge und Erklärungen innerhalb einer Frist zu tätigen, haben diese am Ende dieser Frist bei der zuständigen Stelle eingelangt zu sein.
(2)Absatz 2,Verzögerungen auf dem Postwege sind dem Antragsteller jedoch nicht anzulasten.
Dokumentnummer
NOR12088051
Alte Dokumentnummer
N5199657987J