Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 493/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2000Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 328/2000materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,
Text
Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie
§ 4. (1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist mittels Formblatt bis 15. November des jeweiligen Wirtschaftsjahres bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den bearbeiteten Antrag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis zum 31. Dezember des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu übermitteln.Paragraph 4, (1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist mittels Formblatt bis 15. November des jeweiligen Wirtschaftsjahres bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den bearbeiteten Antrag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis zum 31. Dezember des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist ausschließlich vom Rechtszuständigen des Auspflanzrechtes zu stellen. Ist der Antragsteller nicht ident mit dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Weingarten ausgepflanzt ist, so hat der Eigentümer des Grundstückes dem Antrag gemäß Abs. 1 am Formblatt zuzustimmen.Der Antrag ist ausschließlich vom Rechtszuständigen des Auspflanzrechtes zu stellen. Ist der Antragsteller nicht ident mit dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Weingarten ausgepflanzt ist, so hat der Eigentümer des Grundstückes dem Antrag gemäß Absatz eins, am Formblatt zuzustimmen.
Dokumentnummer
NOR12088029
Alte Dokumentnummer
N5199657965J