Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 493/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2000Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 328/2000materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,
Text
Überprüfung
§ 5. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gesetzmäßigkeit der Auspflanzung sowie die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster und den tatsächlichen Gegebenheiten im Weingarten und die ordnungsgemäße Instandhaltung der zu rodenden Weingartenfläche zu überprüfen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen am Formblatt festzuhalten. Paragraph 5, Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gesetzmäßigkeit der Auspflanzung sowie die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster und den tatsächlichen Gegebenheiten im Weingarten und die ordnungsgemäße Instandhaltung der zu rodenden Weingartenfläche zu überprüfen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen am Formblatt festzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12088030
Alte Dokumentnummer
N5199657966J