Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
14.09.1996 bis 10.10.2000 — BGBl. Nr. 493/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 614.09.199610.10.2000 BGBl. Nr. 493/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

14.09.1996BGBl. Nr. 493/1996

Außerkrafttretensdatum

10.10.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,

Text

Berechnung der Ertragsfähigkeit

Paragraph 6, (1) Zur Berechnung des durchschnittlichen Ertrags des Betriebs gemäß Artikel 2, Absatz 3, Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 hat der Antragsteller dem Formblatt die Erntemeldungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Weingesetz 1985 der letzten fünf Weinwirtschaftsjahre beizulegen.

  1. Absatz 2,Bei der Berechnung des durchschnittlichen Ertrags des Betriebs durch die Bezirksverwaltungsbehörde haben das Weinwirtschaftsjahr mit der höchsten Ernte und das Weinwirtschaftsjahr mit der niedrigsten Ernte unberücksichtigt zu bleiben.
  2. Absatz 3,Bis zu zwei Erntejahre mit übermäßigen Ertragsausfällen durch widrige Witterungsbedingungen (zB Frost, Hagel, Dürre) haben bei der Berechnung des durchschnittlichen Ertrags des Betriebs unberücksichtigt zu bleiben. In diesem Fall ist Absatz 2, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 4,Sind unter den letzten fünf Erntejahren mehr als zwei Erntejahre mit übermäßigem Ertragsausfall, so haben auch diese bei der Berechnung des durchschnittlichen Ertrags des Betriebs unberücksichtigt zu bleiben. Der Antragsteller hat jedoch eine entsprechende Anzahl weiterer Erntemeldungen der unmittelbar vor dem Zeitraum gemäß Absatz eins, liegenden Jahre beizulegen, sodaß eine Durchschnittsbildung aus zumindest drei Erntejahren ohne übermäßigen Ertragsausfall ermöglicht wird.
  4. Absatz 5,Sind Erntemeldungen nicht verfügbar, hat der Antragsteller andere geeignete Unterlagen zur Ermittlung des durchschnittlichen Ertrags des Betriebs (zB Kellerbuchauszug, Transportscheine) vorzulegen.
  5. Absatz 6,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grundlage der Angaben des Antragstellers den durchschnittlichen Betriebsertrag des Antragstellers zu errechnen, gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2729/88, ABl. Nr. L 241, S 108, die Produktionskapazität der zu rodenden Fläche festzustellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grundlage des ermittelten durchschnittlichen Ertrags des Betriebs und der festgestellten Produktionskapazität die Ertragsfähigkeit der zur rodenden Rebfläche vorzuschlagen.
  6. Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Ertragsfähigkeit der zu rodenden Fläche sowie den Betrag der Prämie dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wird die Zahlung einer Prämie gänzlich ausgeschlossen, so hat dies mit Bescheid zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10007823

Dokumentnummer

NOR12088031

Alte Dokumentnummer

N5199657967J