Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 493/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2000Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 328/2000materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,
Text
Rodungsmeldung
§ 8. (1) Die erfolgte Rodung ist mittels der in den Weinbaugesetzen der Länder vorgesehenen Meldungsbögen umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.Paragraph 8, (1) Die erfolgte Rodung ist mittels der in den Weinbaugesetzen der Länder vorgesehenen Meldungsbögen umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2729/88 die vollständige Rodung der Rebstöcke auf den als gerodet gemeldeten Flächen und die vollständige Entfernung des Rebholzes von den Parzellen zu überprüfen. Sie hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eine Bestätigung über die erfolgte Rodung und den festgestellten Rodungszeitraum zu übermitteln.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2729/88 die vollständige Rodung der Rebstöcke auf den als gerodet gemeldeten Flächen und die vollständige Entfernung des Rebholzes von den Parzellen zu überprüfen. Sie hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eine Bestätigung über die erfolgte Rodung und den festgestellten Rodungszeitraum zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die endgültige Aufgabe des Auspflanzrechtes im Weinbaukataster einzutragen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darüber eine schriftliche Bestätigung zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12088033
Alte Dokumentnummer
N5199657969J