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§ 8

Fassungen
14.09.1996 bis 10.10.2000 — BGBl. Nr. 493/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 814.09.199610.10.2000 BGBl. Nr. 493/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

14.09.1996BGBl. Nr. 493/1996

Außerkrafttretensdatum

10.10.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,

Text

Rodungsmeldung

Paragraph 8, (1) Die erfolgte Rodung ist mittels der in den Weinbaugesetzen der Länder vorgesehenen Meldungsbögen umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

  1. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2729/88 die vollständige Rodung der Rebstöcke auf den als gerodet gemeldeten Flächen und die vollständige Entfernung des Rebholzes von den Parzellen zu überprüfen. Sie hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eine Bestätigung über die erfolgte Rodung und den festgestellten Rodungszeitraum zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die endgültige Aufgabe des Auspflanzrechtes im Weinbaukataster einzutragen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darüber eine schriftliche Bestätigung zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10007823

Dokumentnummer

NOR12088033

Alte Dokumentnummer

N5199657969J