Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.2002 bis 04.03.2004 — BGBl. II Nr. 490/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.200204.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 490/2001 · aufgehoben
§ 1001.01.199731.12.2001 BGBl. Nr. 506/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß Paragraph 172, Absatz eins, GewO 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 490/2001

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der im Absatz 2, angeführten Bemessungsgrundlage, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
  4. Absatz 4,Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Absatz 2, oder Absatz 3, ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Absatz 2, oder Absatz 3, ergebenden Betrages zu ermäßigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007825

Dokumentnummer

NOR40025151

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/506/P10/NOR40025151