Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß Paragraph 172, Absatz eins, GewO 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1996Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
2. ABSCHNITT
Befähigungsnachweis für die auf den Personenkreis der Führungskräfte
eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß Paragraph 172, Absatz eins, GewO 1994
Art des Nachweises der Befähigung
§ 14.Paragraph 14,
Die Befähigung zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994 ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15 nachzuweisen. Die Befähigung zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung gemäß Paragraph 172, Absatz eins, GewO 1994 ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 15, nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
NOR12088078
Alte Dokumentnummer
N5199658069J